DSGVO ein Jahr später — wie hat der Adresshandel reagiert?

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Die DSGVO jährt sich zum ers­ten Mal. Daher soll­ten wir uns die Zeit neh­men, einen nüch­ter­nen Blick dar­auf zu wer­fen. Bevor die DSGVO im Mai 2018 bin­dend wurde, haben Unternehmen euro­pa­weit unzäh­lige Maßnahmen ergrif­fen, um sich vor den ange­droh­ten hohen Strafen zu schüt­zen. Man hatte Angst vor einer Klagewelle, die zum Glück aus­blieb. Spekuliert wurde über dras­ti­sche Bußgelder und emp­find­li­che Strafen, selbst bei einem unbe­deu­ten­den Ereignis.  Doch wel­che Strafen wur­den mitt­ler­weile tat­säch­lich ver­hängt und wie haben die­je­ni­gen reagiert, die es am meis­ten ange­hen müsste – näm­lich Unternehmen, die Adressen verkaufen? 

Tatsächliche Strafen

Mit 20.000 Euro Bußgeld gegen das Internetportal Knuddels.de gab es in Deutschland das erste DSGVO Urteil. Grund für die Strafe war die unver­schlüs­selte Speicherung von Passwörtern. Angesichts des mög­li­chen Spielraums, was die Höhe des Bußgeldes angeht, scheint die Strafe ver­hält­nis­mä­ßig gering. Dem Unternehmen wurde zu Gute gehal­ten, dass es sich nach einem Hackerangriff sofort offen an die Behörden und an die Nutzer wandte. In Frankreich wurde hin­ge­gen ein wesent­lich höhe­res Bußgeld von 50 Millionen Euro gegen­über Google aus­ge­spro­chen, weil Google gegen das Gebot der Transparenz der Datennutzung ver­stößt und somit die Anforderungen der DSGVO nicht aus­rei­chend erfüllt, wenn sich Nutzer für Google Dienste anmel­den. Beide Fälle sind sehr unter­schied­lich und es sieht so aus als ob Verstöße gegen die Leitlinien der DSGVO beson­ders streng geahn­det wür­den. Gerade der aktu­ellste Fall aus Polen zeigt, dass das sehr vom jewei­li­gen Gericht abhän­gig ist. Dort wurde eine Strafe von umge­rech­net etwa 220.000 Euro gegen den Datenriesen Bisnode, ein schwe­di­sches Aktienunternehmen, ver­han­gen – nicht etwa wegen des Tatbestands des Datenhandels, son­dern ledig­lich wegen der unter­las­se­nen Informationspflicht. Bisnode will dage­gen Revision einlegen. 

B2B Adressen kaufen legal oder verboten?

Da Transparenz eine wich­tige Leitlinie der DSGVO ist, dürf­ten der Verkauf und der Kauf von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten eigent­lich nicht mehr legal sein. Denn nie­mand klickt bewusst ein Häkchen an, mit dem man dem Verkauf sei­ner Daten zu Werbezwecken zustimmt. Ein im Erwägungsgrund 43 und im Artikel 7 fest­ge­schrie­be­nes Kopplungsverbot in der DSGVO unter­sagt zudem, die Kopplung von Diensten an die Freigabe von Daten. Es gibt also keine Möglichkeit mehr Personen zur Freigabe von Daten zu „über­re­den“. Dennoch gibt es Adressanbieter, die nach wie vor Firmenadressen anbie­ten. Wie ist das möglich? 

Direktmarketing ist ein berechtigtes Interesse

Tatsächlich gibt es in der DSGVO Formulierungen, die eine wei­tere Nutzung von gekauf­ten Adressen zu erlau­ben schei­nen. Da wäre der Erwägungsgrund 47, der Direktmarketing als berech­tig­tes Interesse bezeich­net. In Kombination mit dem Artikel 6 Absatz f) gewinnt die­ser Erwägungsgrund so rich­tig an Gewicht. Denn die­ser besagt, dass ein berech­tig­tes Interesse das schüt­zens­werte Interesse einer betrof­fe­nen Person über­tref­fen kann. Und genau auf die­ser Grundlage geht das Geschäft mit Adressen wei­ter. Nun ist Adresshandel nicht gleich Direktmarketing, aber ohne Adresshandel ist Neukundenakquise mit Direktmarketing nicht mög­lich. Es wären also nicht nur Adresshändler betrof­fen, son­dern vor allem auch Marketing-Agenturen, Druckereien und sämt­li­che Unternehmen, die über Direktmarketing neue Kunden werben. 

Werbung mit gekauften Firmenadressen also legal?

Da es noch kein Grundsatzurteil im Adresshandel gibt, kann nie­mand sicher sagen, was nun ein­deu­tig legal ist und was nicht. Datenschützer legen die DSGVO natur­ge­mäß wesent­lich stren­ger aus als Adresshändler. Sicher ist nur, dass der Erwägungsrund 14 juris­ti­sche Personen ganz ein­deu­tig vom Schutz durch die DSGVO aus­schließt. Juristische Personen sind zum Beispiel Unternehmensformen wie GmbHs und AGs, Kommanditgesellschaften oder ein­ge­tra­gene Vereine, Stiftungen und Genossenschaften. Diese Verordnung gilt auch nicht für die Verarbeitung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die im Zusammenhang mit einer juris­ti­schen Person ste­hen – ein­schließ­lich Name, Rechtsform und kon­krete Kontaktdaten und Ansprechpartner der juris­ti­schen Person, wie zum Beispiel der Geschäftsführer einer GmbH. 

Was ist wirklich sicher?

Lediglich Postwurfsendungen sind unpro­ble­ma­tisch. Zum einen sind nicht alle Firmen juris­ti­sche Personen. Genau genom­men ist der Großteil der Firmen in Deutschland, wie zum Beispiel Ärzte, Handwerker und Selbständige, keine juris­ti­sche Person. Zum ande­ren gilt auch für juris­ti­sche Personen auf Bundesebene das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wettbewerb (UWG). Der tele­fo­ni­sche Erstkontakt als sol­ches, ist also nicht mit­tel­bar von der DSGVO betrof­fen. Denn ob dies ver­bo­ten oder erlaubt ist, regelt in Deutschland das UWG. Der Umgang mit den in der Akqusie gesam­mel­ten Daten ändert sich aller­dings. Lesen Sie dazu mehr über die tele­fo­ni­sche Kaltakquise und DSGVO in unse­rem Blog. 

Über den Autor

Die Address-Base GmbH & Co. KG ver­kauft auf https://www.address-base.de Firmenadressen. Angesichts der DSGVO wurde das Service-Team inten­siv im Bereich Datenschutz geschult. Kunden wer­den auf Anfrage ehr­lich über die aktu­el­len Risiken auf­ge­klärt. Auch im Firmenblog wid­met man sich dem Thema. Address-Base ver­steht eine ganz­heit­li­che Aufklärung über den Adresskauf als Teil des Kundenservice. 

Seit 16 Jahren den­ken wir Telemarketing im B2B-Umfeld immer wie­der neu.
Wir schlie­ßen nicht nur ab, wir schaf­fen Mehrwerte weit über die reine Terminierung hinaus.

 

Autor: Gastautor

Veröffentlichung: Mai 2019
Lesedauer: 2 Minuten

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Andreas Meeß — Head of Sales
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